Beiträge für Berufsunfähigkeitsversicherungen sind bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens als mit der Ausübung der Berufstätigkeit verbundene Aufwendungen abzuziehen. Dies gilt auch für eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eines nicht selbständig Erwerbstätigen, da auch der Unterhaltberechtigte von dieser Versicherung profitieren kann (OLG Hamm, FamRZ 2001, 625).
Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung haben Lohnersatzfunktion und gehören daher zum unterhaltsrelevanten Einkommen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2015 - 3 UF 76/14, DRsp Nr. 2015/4238).
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