Tagesmutter

1. Einkünfte aus der Tätigkeit als Tagesmutter

Einkünfte aus der Tätigkeit als Tagesmutter sind im Rahmen der Berechnung des Unterhalts der Tagesmutter grundsätzlich als Einkommen zu bewerten, soweit die Leistungen zur Abgeltung der Arbeitsleistung der Tagesmutter dienen. Da jedoch in den Leistungen, die gezahlt werden, i.d.R. auch Anteile für die Versorgung des betreuten Kindes bzw. der betreuten Person mit Essen und Trinken usw. enthalten sind, muss im Rahmen der Berechnung der Anteil, der auf die Arbeitsleistung der Tagesmutter entfällt, ermittelt werden. Soweit dieser gesondert ausgewiesen ist, bedarf es keiner weiteren Berechnung. In den Fällen, in denen die Aufteilung nicht ersichtlich ist, muss der Anteil ggf. nach § 287 ZPO geschätzt werden. Entsprechend den in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien (vgl. z.B. Süddeutsche Leitlinien, Nr. 1.4) enthaltenen Regelungen bzgl. der Anrechnung von Spesen kann beim Fehlen von Anhaltspunkten eine Schätzung in Betracht kommen, wonach 1/3 des Betrags als Einkommen angesetzt werden kann.

Die unterhaltsberechtigte Tagesmutter ist darlegungs- und ggf. beweispflichtig dafür, dass der Anteil niedriger ist als angenommen. Da es sich um Einkünfte aus Arbeitstätigkeit handelt, sind sie im Rahmen der Ehegattenunterhaltsberechnung um den Erwerbstätigenbonus zu bereinigen.