Teilantrag

Unterhaltsansprüche können auch nur zu einem Teilbetrag geltend gemacht werden. Dann ist zu unterscheiden, ob der Anspruchsteller sich mit diesem Teilbetrag begnügen will oder ob er sich vorbehält, den Restbetrag noch nachzufordern. Im Unterhaltsrecht spricht eine Vermutung dafür, dass der Gläubiger seinen vollen Anspruch geltend macht, es sich also nicht lediglich um eine Teilklage bzw. einen Teilantrag handelt (BGH v. 19.11.2014 - XII ZB 478/13, FamRZ 2015, 309; BGH, FamRZ 2003, 444; BGH, FamRZ 1990, 863, 864; BGH, FamRZ 1985, 690; BGH, NJW 1985, 1340; BGH, FamRZ 1984, 374; OLG Hamm, FamRZ 1990, 299, 300). Von einer Teilklage bzw. einem Teilantrag ist deshalb nur dann auszugehen, wenn dies ausdrücklich erklärt wird oder den Umständen zweifelsfrei zu entnehmen ist (KG, FamRZ 2014, 219; BGH, FamRZ 2003, 444; BGH, NJW 1986, 3142; OLG Hamm, FamRZ 1998, 766).

Macht der Kläger im Rahmen eines Stufenverfahrens einen Mindestbetrag geltend, weil er die Forderung insoweit beziffern und begründen zu können meint, ohne auf eine Auskunft des Antragsgegners angewiesen zu sein, liegt nur wegen des darüber hinausgehenden Antragsbegehrens ein Stufenverfahren, im Übrigen ein bezifferter Teilantrag vor (BGH, FamRZ 2003, 31, 32).