Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB)

1. Vorbemerkung

Leben die Eheleute getrennt i.S.v. § 1567 Abs. 1 BGB, so kann derjenige von beiden, der kein oder ein geringeres Einkommen hat, gem. § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB den nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Voraussetzung für einen Trennungsunterhaltsanspruch ist das Bestehen einer wirksamen Ehe. Dies ist von dem Ehegatten, der einen Trennungsunterhalt geltend macht, darzulegen und zu beweisen (OLG Bremen, Beschl. v. 13.11.2015 - 4 UF 73/15, FamRZ 2016, 828). Der Trennungsunterhaltsanspruch setzt jedoch weder voraus, dass die Ehegatten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammengelebt haben, noch ist es erforderlich, dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen und zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist (BGH, Beschl. v. 19.02.2020 - XII ZB 358/19, FamRZ 2020, 918 m. Anm. Witt; OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.07.2019 - 4 UF 123/19, FamRZ 2020, 95). Im Fall einer gegen das Verbot der Doppelehe (vgl. § 1306 BGB) geschlossenen und deshalb aufhebbaren Ehe beurteilen sich Ansprüche auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 BGB nach den Grundsätzen des § 1318 Abs. 2 BGB (OLG Bremen, Beschl. v. 13.11.2015 - 4 UF 73/15, FamRZ 2016, 828).