Obhut (§ 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB)

1. Vorbemerkung

Die Frage, wer die Obhut für das Kind ausübt, ist zum einen für die gesetzliche Vertretung des Kindes von Bedeutung. Eltern vertreten ihr Kind grundsätzlich gemeinschaftlich (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB). Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge und leben sie getrennt oder sind sie geschieden, so steht die Vertretungsmacht hinsichtlich der Geltendmachung von Unterhalt dem Elternteil zu, in dessen Obhut sich das Kind befindet (§ 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Berechtigung, das Kind allein zu vertreten, betrifft nicht nur die gerichtliche Geltendmachung des Kindesunterhalts, sondern auch die außergerichtliche. Der Obhutsträger kann also auch den anderen Elternteil in Verzug setzen. Die Befugnis zur Geltendmachung des Unterhalts umfasst jedoch nicht die Befugnis des Obhutselternteils, für sein Kind eine Vereinbarung über die Rückübertragung der auf den Leistungsträger übergegangenen Unterhaltsansprüche zu schließen (BGH v. 18.03.2020 - XII ZB 213/19, FamRZ 2020, 991). Der Obhutselternteil kann jedoch nach späterer Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge den schwebend unwirksamen Rückübertragungsvertrag - ausdrücklich oder konkludent - nach § 177 BGB genehmigen (OLG Saarbrücken v. 23.02.2021 - 6 UF 160/20, FamRZ 2022, 1186).