Offenbarungspflicht im Unterhaltsrecht

1. Grundsätze der Offenbarungspflicht

Inwieweit eine Offenbarungspflicht besteht, hängt zum einen davon ab, in welchem Stadium der Unterhaltsgeltendmachung diese Pflicht Thema wird, und zum anderen davon, ob zur Offenbarung aufgefordert wurde oder nicht.

a) Offenbarungspflicht nach Aufforderung zwecks Unterhaltsgeltendmachung

Im Rahmen der erstmaligen Unterhaltsgeltendmachung oder zur Klärung der Frage, ob die Abänderungsvoraussetzungen vorliegen, erfolgt i.d.R. eine Aufforderung an den Unterhaltspflichtigen, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Auf ein solches Ersuchen ist er verpflichtet, umfassend und wahrheitsgemäß Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Maßgeblich ist hier die Vorschrift des § 1605 BGB, auf den auch § 1580 BGB verweist. Umgekehrt hat auch der Unterhaltsberechtige im Rahmen der Unterhaltsgeltendmachung wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Bedürftigkeit zu machen, also eigene Einkünfte zu benennen.

In diesem Rahmen sind die Beteiligten verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Geschieht dies nicht, können daraus Rechtsfolgen hergeleitet werden, wie auf Seiten des Pflichtigen z.B. der Verzicht auf die Inverzugsetzung für vergangene Zeiträume, aber vor allem auf Seiten des Berechtigten die Verwirkung nach § 1579 oder § 1611 BGB.

b) Im laufenden Unterhaltsverfahren