Coronabedingte Sonderleistungen mit unterhaltsrechtlicher Relevanz - ein Überbli

1. Kinderbonus

Zur Abmilderung der coronabedingten Folgen und zur Stärkung der Kaufkraft der Familien wird für jedes kindergeldberechtige Kind ein Kinderbonus geleistet. Diese staatliche Leistung wird zwar mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) verrechnet, wird aber nicht auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet. Die Auszahlung erfolgt mit dem Kindergeld. Der Kinderbonus betrug im Jahr 2020 insgesamt 300 € für jedes kindergeldberechtigte Kind. Auch in 2021 wurde ein Kinderbonus gezahlt, und zwar i.H.v. 150 € für jedes kindergeldberechtigte Kind. Im Jahr 2022 wurde ein Kinderbonus i.H.v. 100 € je kindergeldberechtigem Kind gezahlt, und zwar im Juli 2022.

Unterhaltsrechtlich ist die Leistung infolge ihrer Verknüpfung mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag wie Kindergeld zu behandeln, d.h., es kommt den Eltern bei einer Unterhaltsberechnung hälftig zugute. Ein Antrag ist entbehrlich. Es wurde zu gegebener Zeit von der Familienkasse über die Auszahlung informiert.

Bitte beachten:

Vom Kinderbonus zu unterscheiden ist der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG, der im Zuge der Coronamaßnahmen ausgeweitet und erhöht wurde. Dieser war nach der Rechtsprechung des BGH auf den Kindesunterhalt anzurechnen (BGH v. 28.10.2020 - XII ZB 512/19, FamRZ 2021, 181).