Der Beschwerdeführer hat an der unverehelichten E. eine unzüchtige Handlung vorgenommen, während die selbe auf der Erde lag und von vier anderen Männern derartig festgehalten wurde, daß sie widerstandslos war. Von den letzteren wird jedoch von der Vorinstanz festgestellt, daß ihr Vorsatz ausschließlich auf gegen die E. zu verübende Mißhandlung gerichtet war, sie also weder unmittelbar für ihre Person, noch mittelbar als Deliktsgehilfen des Beschwerdeführers irgendwelche unzüchtigen Absichten verfolgten.
Trotzdem hat das angefochtene Urteil den §
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