LG Aachen - Beschluß vom 02.11.1983 (3 T 503/83) - DRsp Nr. 1996/23364
LG Aachen, Beschluß vom 02.11.1983 - Aktenzeichen 3 T 503/83
DRsp Nr. 1996/23364
1. Der Begriff "aus schwerwiegenden Gründen" des § 1757 Abs. 2BGB ist bereits dann erfüllt, wenn dem Wohle des Kindes bei der geänderten Namensführung erheblich besser gedient ist, als wenn es seinen bisherigen amtlichen führt.2. Insbesondere sind diese Voraussetzungen dann gegeben, wenn sich ein angenommenes Kind schon wenige Tage nach der Geburt bei den Annehmenden in Adoptionspflege befunden hat und von diesen von Anfang bei dem von ihnen gewählten Vornamen gerufen worden ist.