Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Zugang der Kinder eines Arbeitnehmers zum Unterricht - Studium in einem anderen Staat als dem Aufnahmestaat - Anspruch auf die vom Aufnahmestaat seinen Staatsangehörigen für ein Auslandsstudium gewährte Ausbildungsförderung - Studium in dem Mitgliedstaat; dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt - Unbeachtlich
EuGH, Urteil vom 13.11.1990 - Aktenzeichen Rs C-308/89
DRsp Nr. 2000/4472
Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Zugang der Kinder eines Arbeitnehmers zum Unterricht - Studium in einem anderen Staat als dem Aufnahmestaat - Anspruch auf die vom Aufnahmestaat seinen Staatsangehörigen für ein Auslandsstudium gewährte Ausbildungsförderung - Studium in dem Mitgliedstaat; dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt - Unbeachtlich
(Carmina di Leo gegen Land Berlin)Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 enthält eine allgemeine Regel, wonach jeder Mitgliedstaat im Bereich des Unterrichts verpflichtet ist, die Gleichbehandlung der Kinder der in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, mit seinen eigenen Staatsangehörigen sicherzustellen. Deshalb muß, wenn ein Mitgliedstaat es seinen Staatsangehörigen ermöglicht, eine Beihilfe für eine Ausbildung im Ausland zu erhalten, das Kind eines EG-Arbeitnehmers dieselbe Vergünstigung erhalten, wenn es beschließt, außerhalb des Aufnahmestaats zu studieren.
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