§ 1 a PBefG
Stand: 02.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56
I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 a PBefG Klimaschutz und Nachhaltigkeit

§ 1 a Klimaschutz und Nachhaltigkeit

PBefG ( Personenbeförderungsgesetz )

Bei Anwendung dieses Gesetzes sind die Ziele des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen.