§ 1 k StVG

Fassung vom: 05.03.2003
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
Zehntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, BGBl. I Nr. 233 vom 12.07.2024

§ 1 k StVG Ausnahmen

§ 1 k Ausnahmen

StVG ( Straßenverkehrsgesetz )

(1) Für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion gemäß § 1 d Absatz 1, die für militärische, nachrichtendienstliche oder polizeiliche Zwecke, für Zwecke der Zollfahndung, des Zivil- oder Katastrophenschutzes, der Brandbekämpfung, der Straßenbauverwaltung oder der Rettungsdienste bestimmt sind, können das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium des Innern und für Heimat, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, das Bundeskanzleramt und die nach Landesrecht zuständigen Behörden Dienststellen in ihren jeweiligen Geschäftsbereichen, das Bundesministerium der Verteidigung Dienststellen der Bundeswehr bestimmen, die die Aufgaben des Kraftfahrt-Bundesamts an dessen Stelle für den jeweiligen Geschäftsbereich wahrnehmen. (2)