§ 1 StVO

Fassung vom: 06.03.2013
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Postrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 236 vom 15.07.2024

§ 1 StVO Grundregeln

§ 1 Grundregeln

StVO ( Straßenverkehrs-Ordnung )

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.