§ 1 StVO
Stand: 12.07.2021
zuletzt geändert durch:
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 3091
I. Allgemeine Verkehrsregeln

§ 1 StVO Grundregeln

§ 1 Grundregeln

StVO ( Straßenverkehrs-Ordnung )

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.