§ 10 VerkLG
Stand: 02.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56

§ 10 VerkLG Härteausgleich

§ 10 Härteausgleich

VerkLG ( Verkehrsleistungsgesetz )

(1) 1Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 9 Satz 1 abzugelten ist, ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren. 2§ 9 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Leistungsempfänger verpflichtet.