§ 103 VwGO
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich, BGBl. I Nr. 71
TEIL II Verfahren
9. ABSCHNITT Verfahren im ersten Rechtszug

§ 103 VwGO (Gang der mündlichen Verhandlung)

§ 103 (Gang der mündlichen Verhandlung)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. (2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor. (3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.