§ 13 FPersV
Stand: 28.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts, BGBl. I Nr. 172
Abschnitt 4 Zentrales Fahrtenschreiberkartenregister

§ 13 FPersV Löschung von Eintragungen im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister

§ 13 Löschung von Eintragungen im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister

FPersV ( Fahrpersonalverordnung )

Die Daten über Fahrtenschreiberkarten werden fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gelöscht.