§ 16 VwKostG
Stand: 07.08.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes, >BGBl. I S. 3154
3. ABSCHNITT Allgemeine kostenrechtliche Vorschriften

§ 16 VwKostG Vorschußzahlung und Sicherheitsleistung

§ 16 Vorschußzahlung und Sicherheitsleistung

VwKostG ( Verwaltungskostengesetz )

Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.