(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind 1. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind, 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt, 1 a. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind und Leistungen nach §
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