§ 17 VwKostG
Stand: 07.08.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes, >BGBl. I S. 3154
3. ABSCHNITT Allgemeine kostenrechtliche Vorschriften

§ 17 VwKostG Fälligkeit

§ 17 Fälligkeit

VwKostG ( Verwaltungskostengesetz )

Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.