§ 176 VwGO
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich, BGBl. I Nr. 71
TEIL V Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 176 VwGO (Mitwirkung bei gerichtlichen Entscheidungen)

§ 176 (Mitwirkung bei gerichtlichen Entscheidungen)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken: 1. zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder 2. ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags.