§ 18 AVAG
Stand: 30.11.2015
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Teil 1 Allgemeines
Abschnitt 5 Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zw...

§ 18 AVAG Beschränkung kraft Gesetzes

§ 18 Beschränkung kraft Gesetzes

AVAG ( Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz )

Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßregeln beschränkt, solange die Frist zur Einlegung der Beschwerde noch läuft und solange über die Beschwerde noch nicht entschieden ist.