§ 19 VwKostG
Stand: 07.08.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes, >BGBl. I S. 3154
3. ABSCHNITT Allgemeine kostenrechtliche Vorschriften

§ 19 VwKostG Stundung, Niederschlagung und Erlaß

§ 19 Stundung, Niederschlagung und Erlaß

VwKostG ( Verwaltungskostengesetz )

1Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Forderungen des Bundes auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung. 2In Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger als der Bund Kostengläubiger ist, gelten die für ihn verbindlichen entsprechenden Vorschriften.