§ 24 c StVG
Stand: 02.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56
III. Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 24 c StVG Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

§ 24 c Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

StVG ( Straßenverkehrsgesetz )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2 a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.