§ 3 GebOSt
FNA: 9290-15
Fassung vom: 25.01.2011
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen, BGBl. I Nr. 422 vom 17.12.2024

§ 3 GebOSt Kostengläubiger

§ 3 Kostengläubiger

GebOSt ( Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr )

(1) Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Stelle eine kostenpflichtige Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung vornimmt. (2) Bei den Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr ist der Träger der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr Kostengläubiger.