§ 316 StGB
Stand: 04.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches, BGBl. I S. 2146
Besonderer Teil
Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten

§ 316 StGB Trunkenheit im Verkehr

§ 316 Trunkenheit im Verkehr

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315 e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315 a oder § 315 c mit Strafe bedroht ist. (2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.