§ 4 eKFV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199

§ 4 eKFV Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung

§ 4 Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung

eKFV ( Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung )

(1) Ein Elektrokleinstfahrzeug muss mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen im Sinne des § 65 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein, die 1. das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen können, 2. bis zur Maximalgeschwindigkeit wirken, 3. mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s² erreichen und 4. jeweils einzeln bei Ausfall der jeweils anderen Bremse eine Mindestverzögerung von 44 Prozent der Bremswirkung nach Nummer 3 erreichen, ohne dass das Kraftfahrzeug seine Spur verlässt. (2) Ein drei- oder vierrädriges Elektrokleinstfahrzeug muss mit einer fest angebrachten Einrichtung ausgerüstet sein, die das Elektrokleinstfahrzeug festzustellen vermag.