§ 4 SGB VII
FNA: 860-7
Fassung vom: 07.08.1996
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 4 SGB VII Versicherungsfreiheit

§ 4 Versicherungsfreiheit

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) Versicherungsfrei sind 1. Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten; ausgenommen sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter, 2. Personen in der Zeit, in der sie Zivildienst leisten, und Personen, für die das Soldatenentschädigungsgesetz gilt, 3. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. (2) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind frei 1. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,