§ 4 VwKostG
Stand: 07.08.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes, >BGBl. I S. 3154
2. ABSCHNITT Allgemeine Grundsätze für Kostenverordnungen

§ 4 VwKostG Gebührenarten

§ 4 Gebührenarten

VwKostG ( Verwaltungskostengesetz )

Die Gebühren sind durch feste Sätze, Rahmensätze oder nach dem Wert des Gegenstandes zu bestimmen.