§ 41 TVöD BT-K
Stand: 13.09.2005
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§ 41 TVöD BT-K Besondere Regelung zum Geltungsbereich TVöD

§ 41 Besondere Regelung zum Geltungsbereich TVöD

TVöD BT-K ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Krankenhäuser )

1§ 1 Abs. 2 Buchst. b findet auf (a) Ärztinnen und Ärzte als ständige Vertreterin/Vertreter der/des leitenden Ärztin/Arztes, (b) Ärztinnen und Ärzte, die einen selbständigen Funktionsbereich innerhalb einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereichs mit mindestens 10 Mitarbeiter/-innen leiten oder (c) Ärztinnen und Ärzte, denen mindestens 5 Ärzte unterstellt sind, sowie (d) ständige Vertreterinnen und Vertreter von leitenden Zahnärztinnen und Zahnärzten mit fünf unterstellten Zahnärztinnen und Zahnärzten keine Anwendung. 2 Eine abweichende einzelvertragliche Regelung ist zulässig.