(1) 1Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. 2Das gleiche Recht haben sie 1. zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, 2. zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, 3. zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, 4. zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, 5. hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie 6. zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen. (1 a) Das gleiche Recht haben sie ferner 1. in Bade- und heilklimatischen Kurorten, 2. in Luftkurorten, 3. in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, 4. in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, 4 a. hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes, wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.
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