§ 5 VwKostG
Stand: 07.08.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes, >BGBl. I S. 3154
2. ABSCHNITT Allgemeine Grundsätze für Kostenverordnungen

§ 5 VwKostG Pauschgebühren

§ 5 Pauschgebühren

VwKostG ( Verwaltungskostengesetz )

1Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Gebührenschuldner können Pauschgebühren vorgesehen werden. 2Bei der Bemessung der Pauschgebührensätze ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.