§ 50 TVöD BT-K
Stand: 13.09.2005
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§ 50 TVöD BT-K Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

§ 50 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

TVöD BT-K ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Krankenhäuser )

Die Zeitzuschläge betragen für Beschäftigte nach § 38 Abs. 5 Satz 1 in Krankenhäusern abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b und f für a) Nachtarbeit 1,28 € b) Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, 0,64 €