§ 6 BZRG
FNA: 312-7
Fassung vom: 21.09.1984
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
OZG-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 245 vom 19.07.2024

§ 6 BZRG Gesamtstrafe und Einheitsstrafe

§ 6 Gesamtstrafe und Einheitsstrafe

BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )

Wird aus mehreren Einzelstrafen nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet oder eine einheitliche Jugendstrafe festgesetzt, so ist auch diese in das Register einzutragen.