§ 6 d StVG

Fassung vom: 05.03.2003
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
Zehntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, BGBl. I Nr. 233 vom 12.07.2024

§ 6 d StVG Auskunft und Prüfung

§ 6 d Auskunft und Prüfung

StVG ( Straßenverkehrsgesetz )

(1) Die mit der Herstellung, dem Vertrieb oder der Ausgabe von Kennzeichen befassten Personen haben den zuständigen Behörden oder den von ihnen beauftragten Personen über die Beachtung der in § 6 b Abs. 1 bis 3 bezeichneten Pflichten die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. (2) Die mit der Herstellung, dem Vertrieb oder der Ausgabe von Kennzeichenvorprodukten im Sinne des § 6 c befassten Personen haben den zuständigen Behörden oder den von ihnen beauftragten Personen über die Beachtung der in § 6 b Abs. 1 und 3 bezeichneten Pflichten die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. (3)