§ 6 VwKostG
Stand: 07.08.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes, >BGBl. I S. 3154
2. ABSCHNITT Allgemeine Grundsätze für Kostenverordnungen

§ 6 VwKostG Kostenermäßigung und Kostenbefreiung

§ 6 Kostenermäßigung und Kostenbefreiung

VwKostG ( Verwaltungskostengesetz )

Für bestimmte Arten von Amtshandlungen können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen oder zugelassen werden.