§ 7 VerkLG
Stand: 02.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56

§ 7 VerkLG Anforderungsberechtigte Behörde, koordinierende Behörde, zuständige Behörde, Leistungsempfänger

§ 7 Anforderungsberechtigte Behörde, koordinierende Behörde, zuständige Behörde, Leistungsempfänger

VerkLG ( Verkehrsleistungsgesetz )

(1) 1Folgende Bundesbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich für sich selbst oder für einen anderen Leistungsempfänger eine der in § 3 Absatz 1 genannten Leistungen anfordern (anforderungsberechtigte Behörde): 1. Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, auch für Hilfsorganisationen und bei Katastrophenhilfeersuchen der Länder im Rahmen der Amtshilfe, 2. Leitung der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, 3. Bundespolizeipräsidium, 4. Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, für die Streitkräfte einschließlich der verbündeten Streitkräfte, 5. Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 6. Robert Koch-Institut, 7. Paul-Ehrlich-Institut, 8. Deutsche Bundesbank, 9. Bundesamt für Strahlenschutz, 10. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, 11. Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung. 2Die anforderungsberechtigte Behörde richtet ihre Anforderung an die koordinierende Behörde. (1 a) 1Koordinierende Behörde ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität. 2Die koordinierende Behörde legt fest, welcher Verkehrsträger die Verkehrsleistung zu erbringen hat, und übermittelt die Anforderung an die zuständige Behörde nach Absatz 2. (2)