(1) 1Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die1. in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes und § 84 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile sowie2. den Versorgungsbezügen zugrunde liegendena) Grundvergütungen,b) Grundgehälter nach fortgeltenden oder früheren Besoldungsordnungen.2Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppen A 1 und A 2.(2) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die1. den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Amtszulagen,2. in § 84 Nummer 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile.(3) Ab dem 1. März 2024 werden um 5,3 Prozent erhöht1. den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit sie nach einer auf Grund des § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,2. der Überleitungsbetrag nach § 69 g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 3 sowie nach § 69 g Absatz 2 Nummer 1 Satz 2.(4)
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