§ 72 VwGO
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich, BGBl. I Nr. 71
TEIL II Verfahren
8. ABSCHNITT Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen

§ 72 VwGO (Abhilfe der Behörde)

§ 72 (Abhilfe der Behörde)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.