§ 8 eKFV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199

§ 8 eKFV Personenbeförderung und Anhängerbetrieb

§ 8 Personenbeförderung und Anhängerbetrieb

eKFV ( Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung )

Die Personenbeförderung sowie der Anhängerbetrieb sind für Elektrokleinstfahrzeuge nicht gestattet.