§ 82 a SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung
Vierter Abschnitt Berufliche Weiterbildung

§ 82 a SGB III Qualifizierungsgeld

§ 82 a Qualifizierungsgeld

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung für die Dauer der Maßnahme ein Qualifizierungsgeld von der Agentur für Arbeit erhalten, wenn 1. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, 2. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, 3. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen, 4. der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen ist und 5. die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert und maximal die Dauer einer Vollzeitmaßnahme nach § 180 Absatz 4 umfasst. (2)