Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten, BGBl. I Nr. 102
DRITTES KAPITEL Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten ERSTER ABSCHNITT Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten Zweiter Titel Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander