FG Niedersachsen - Urteil vom 15.02.2024
2 K 52/23
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 34 Abs. 1;

Streit um eine ermäßigte Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung im Falle einer betriebsbedingten Kündigung bei unbefristetem Rückkehrrecht des Arbeitnehmers zu früherem Arbeitgeber

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.02.2024 - Aktenzeichen 2 K 52/23

DRsp Nr. 2024/6231

Streit um eine ermäßigte Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung im Falle einer betriebsbedingten Kündigung bei unbefristetem Rückkehrrecht des Arbeitnehmers zu früherem Arbeitgeber

Keine ermäßigte Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung im Falle einer betriebsbedingten Kündigung bei unbefristetem Rückkehrrecht des Arbeitnehmers zu früherem Arbeitgeber und bei Fortsetzung des im Wesentlichen unveränderten Arbeitsverhältnisses mit dem früheren Arbeitgeber. Wird ein Arbeitsverhältnis durch betriebsbedingte Kündigung mit dem einen Arbeitgeber, der durch Betriebsübergang in dieses Arbeitsverhältnis eingetreten ist, beendet und in Ausübung eines unbefristeten Rückkehrrechts mit einem früheren Arbeitgeber, aber in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, so ist ein Arbeitsplatzverlust, der eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung rechtfertigen könnte, nicht gegeben.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 34 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine dem Kläger im Streitjahr zugeflossene Abfindung ermäßigt nach §§ 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu besteuern ist.

Der Kläger ist ledig. Er war im Streitjahr bis zum 31. August 2021 bei der T-GmbH in N. beschäftigt.