Abgrenzung der Amtspflichten der Straßenverkehrsbehörde und des Trägers der Straßenbaulast; Installierung und Instandhaltung einer Verkehrssignalanlage
BGH, Urteil vom 24.04.1971 - Aktenzeichen III ZR 117/70
DRsp Nr. 1994/5758
Abgrenzung der Amtspflichten der Straßenverkehrsbehörde und des Trägers der Straßenbaulast; Installierung und Instandhaltung einer Verkehrssignalanlage
1. Der Verkehrsbehörde obliegt die Amtspflicht, für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu sorgen, und damit auch die Amtspflicht, nicht eine solche Einrichtung für die Regelung des Verkehrs anzubringen, die infolge unrichtiger Programmierung gefahrbringende Zeichen gibt. 2. Dagegen hat der Straßenverkehrssicherungspflichtige, dem im allgemeinen auch die Straßenbaulast auferlegt ist, die Pflicht, eine Verkehrssignalanlage vor Funktionsstörungen zu bewahren und ordnungsgemäß zu unterhalten, damit sie die von der Straßenverkehrsbehörde gesteuerten Befehle ordnungsgemäß ausstrahlt.