OLG Braunschweig - Urteil vom 28.06.2000
3 U 201/99
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 Abs. 2e ;
Fundstellen:
MDR 2000, 1321
OLGReport-Braunschweig 2000, 241
Vorinstanzen:
L Göttingen - 8 O 235/99 -,

Abgrenzung eines Unfallschadens von einem Betriebsschaden

OLG Braunschweig, Urteil vom 28.06.2000 - Aktenzeichen 3 U 201/99

DRsp Nr. 2004/14739

Abgrenzung eines Unfallschadens von einem Betriebsschaden

1. Ein Betriebsschaden i.S. von § 12 Nr. 1 Abs. 2e AKB liegt vor, wenn sich Gefahren verwirklichen, denen das Kraftfahrzeug nach seiner konkreten Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist, sich also nur das normale Betriebsrisiko verwirklicht. Anders liegt es, wenn sich beim Betrieb ein Risiko verwirklicht, das als außergewöhnliches Unfallereignis angesehen werden muß. 2. Von einem solchen ist auszugehen, wenn bei Holzrückarbeiten ein Fahrzeug durch einen den Hang herunterschießenden Baumstamm zerstört wird.

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 Abs. 2e ;
Vorinstanz: L Göttingen - 8 O 235/99 -,
Fundstellen
MDR 2000, 1321
OLGReport-Braunschweig 2000, 241