BayObLG - Beschluß vom 12.04.1999
2 ObOWi 145/99
Normen:
StPO § 43 Abs.;
Fundstellen:
BayObLGSt 1999, 75
DAR 1999, 324
VRS 97, 168
VersR 2000, 1293
wistra 1999, 315

Ablauf einer Rechtsmittelfrist am 31. Dezember

BayObLG, Beschluß vom 12.04.1999 - Aktenzeichen 2 ObOWi 145/99

DRsp Nr. 1999/6267

Ablauf einer Rechtsmittelfrist am 31. Dezember

»Daß der 31. Dezember (Sylvester) aufgrund landesrechtlicher Regelung dienstfrei ist, steht für sich allein dem Ablauf einer Rechtsmittelfrist an diesem Tage nicht entgegen.«

Normenkette:

StPO § 43 Abs.;

Tatbestand:

Mit Bescheid vom 22.7.1998 hatte die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h eine Geldbuße von 400 DM und ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt. Das Amtsgericht verwarf den Einspruch des Betroffenen aufgrund der Hauptverhandlung vom 3.12.1998 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG.

Gegen das ihm am 24.12.1998 zugestellte Urteil wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, die er mit einem am 4.2.1999 eingegangenen Schriftsatz begründete.

Mit Beschluß vom 9.2.1999 verwarf das Amtsgericht das Rechtsmittel als unzulässig, weil es nicht fristgerecht begründet worden sei. Gegen diesen ihm am 10.2.1999 zugestellten Beschluß wandte sich der Betroffene mit seinem am 15.2.1999 eingegangenen Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts; zugleich beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Anträge hatten keinen Erfolg.

Gründe: