I.
Mit Bußgeldbescheid vom 14.10.2003 setzte das Ordnungsamt der Stadt E gegen den Betroffenen wegen einer am 04.09.2003 in E begangenen Ordnungswidrigkeit des unzulässigen Parkens im eingeschränkten Halteverbot eine Geldbuße in Höhe von 15,00 EUR fest. Auf den rechtzeitig eingelegten Einspruch verurteilte das Amtsgericht Erfurt den Betroffenen in Anwesenheit am 16.04.2004 wegen verbotswidrigen Parkens im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286) zu einer Geldbuße in Höhe von 15,00 EUR. Der Betroffene hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs beantragt, zugleich Rechtsbeschwerde eingelegt und diese begründet. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Mit Beschluss vom 08.11.2004 hat der Senat die Rechtsbeschwerde wegen Versagen des rechtlichen Gehörs zugelassen und die Sache zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
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