Abnahmeverweigerung eines Luxusneuwagens wegen Fehlens vereinbarter Sonderausstattung
OLG Hamm, Urteil vom 21.09.1993 - Aktenzeichen 19 U 342/92
DRsp Nr. 1995/9270
Abnahmeverweigerung eines Luxusneuwagens wegen Fehlens vereinbarter Sonderausstattung
Der Käufer eines (Luxus-)Neuwagens darf wegen Fehlens mehrerer, der Bestellung entsprechender Sonderausstattungen die Abnahme auch dann verweigern, wenn die Händler-AGB »Änderungen des Lieferumfangs« erlauben, »sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind«.