OLG München - Urteil vom 02.12.1992
3 U 4207/92
Normen:
AKB § 13 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1993, 51
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2634/91

Abrechnung auf Totalschadensbasis bei gestohlenem Fahrzeug und dessen nachträgliches Wiederauffinden

OLG München, Urteil vom 02.12.1992 - Aktenzeichen 3 U 4207/92

DRsp Nr. 1998/14759

Abrechnung auf Totalschadensbasis bei gestohlenem Fahrzeug und dessen nachträgliches Wiederauffinden

Der durch Fahrzeugdiebstahl Geschädigte kann auf Totalschadensbasis auch dann abrechnen, wenn er das abhandengekommene Fahrzeug innerhalb Monatsfrist wieder zurückerhält, es einen wirtschaftlichen Totalschaden darstellt und er es dennoch reparieren läßt.

Normenkette:

AKB § 13 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7 Satz 1 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung den Klägers ist begründet. Die nach § 522 a ZPO zulässige Anschlußberufung der Beklagten mit dem Ziel völliger Klageabweisung ist unbegründet.

1) Zur Berufung des Klägers:

Der Kläger ist nach den insoweit unstreitigen Gesamtumständen hier berechtigt, die Entwendung und die dadurch verursachten Beschädigungen seines Pkw Porsche gegenüber der Beklagten auf Totalschadensbasis abzurechnen.

Das binnen Monatsfrist ab Entwendung wieder aufgefundene Fahrzeug hat er entsprechend der nach § 13 Abs. 7 Satz 1 AKB bestehenden Pflicht wieder zurückgenommen. Es ist in seinem Eigentum geblieben.