KG vom 25.09.1978
12 U 2541/77
Normen:
BGB § 249 § 251 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1979, 72
DRsp I(123)222d
ES Kfz-Schaden A-2/7
VRS 56, 1
VersR 1979, 35

Abrechnung des Schadens an einem Kraftfahrzeug auf »Reparaturbasis« bei Veräußerung ohne vorherige Reparatur

KG, vom 25.09.1978 - Aktenzeichen 12 U 2541/77

DRsp Nr. 1994/1813

Abrechnung des Schadens an einem Kraftfahrzeug auf »Reparaturbasis« bei Veräußerung ohne vorherige Reparatur

»Eine Abrechnung des Schadens an einem Kraftfahrzeug auf »Reparaturbasis« steht noch nicht entgegen, daß der Geschädigte das Unfallfahrzeug unrepariert veräußert hat. Diese Abrechnungsmöglichkeit entfällt jedoch im allgemeinen, wenn die Instandsetzungs- und Nebenkosten die bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs aufzuwendenden Beträge um mehr als 30 vom Hundert übersteigen.«

Normenkette:

BGB § 249 § 251 Abs. 2 ;

Auch der erkennende Senat hat in seinem Urteil [in] VersR 1977, 229 klargestellt, daß die Veräußerung des Unfallwagens allein noch nicht der Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten entgegensteht ... . Hieran ist festzuhalten; denn durch die Veräußerung des Fahrzeugs hat sich nichts daran geändert, daß in dem Vermögen des Geschädigten ein Schaden entstanden war, der durch die Reparatur des Fahrzeugs zu beseitigen war. ...