BGH - Urteil vom 25.10.1996
V ZR 158/95
Normen:
BGB §§ 823 ff, § 249 Satz 2;
Fundstellen:
BB 1997, 388
BauR 1997, 324
DRsp I(123)417a-d
MDR 1997, 237
NJW 1997, 520
NZV 1997, 117
VersR 1997, 246
WM 1997, 422
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Abrechnung des zur Wiederherstellung erforderlichen Betrages

BGH, Urteil vom 25.10.1996 - Aktenzeichen V ZR 158/95

DRsp Nr. 1997/43

Abrechnung des zur Wiederherstellung erforderlichen Betrages

»Ein deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch, mit dem die Zahlung des zur Wiederherstellung erforderlichen Betrages nach § 249 Satz 2 BGB geltend gemacht wird, ist kein Vorschußanspruch, der nach durchgeführter Reparatur zu einer Abrechnung der tatsächlich entstandenen Kosten nötigt.«

Normenkette:

BGB §§ 823 ff, § 249 Satz 2;

Tatbestand:

Die Kläger (als Mitberechtigte) und der Beklagte zu 1 sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in paralleler Hanglage in R.. Der Beklagte zu 1 beabsichtigte, auf seinem Grundstück an der Grenze zum Grundstück der Kläger ein Garagengebäude zu errichten. Mit den Ausschachtungsarbeiten war der Beklagte zu 2 betraut. Er führte sie Ende 1991 durch, ohne daß dabei die an der Grenze stehenden Gebäude der Kläger unterfangen wurden. So kam es zu einem erheblichen Erdabrutsch, durch den die Gebäude der Kläger den Halt verloren und Schaden nahmen.