Die Kläger (als Mitberechtigte) und der Beklagte zu 1 sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in paralleler Hanglage in R.. Der Beklagte zu 1 beabsichtigte, auf seinem Grundstück an der Grenze zum Grundstück der Kläger ein Garagengebäude zu errichten. Mit den Ausschachtungsarbeiten war der Beklagte zu 2 betraut. Er führte sie Ende 1991 durch, ohne daß dabei die an der Grenze stehenden Gebäude der Kläger unterfangen wurden. So kam es zu einem erheblichen Erdabrutsch, durch den die Gebäude der Kläger den Halt verloren und Schaden nahmen.
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